Projektauswahlkriterien

Die Kriterien zur Auswahl von Projekten im Rahmen des Interreg V-Programms wurden am 9. Februar 2015 durch den Begleitausschuss beschlossen.

Im Folgenden werden lediglich die allgemeinen Kriterien behandelt. Eine umfassende Behandlung jeglicher Auswahlkriterien, einschließlich der Fördertatbestände auf der Ebene der spezifischen Ziele des Kooperationsprogramms, behandelt das zugehörige Dokument.

 

1. Fördertatbestand

Ein Projekt kann nur dann gefördert werden, wenn es einem der im Kooperationsprogramm genannten spezifischen Ziele entspricht und dabei dessen Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben erfüllt (=Fördertatbestand).

 

2. Fördermindestsumme

Angesichts des administrativen Aufwands sowohl für die Projektträger als auch die programmdurchführenden Stellen ist ein Projekt nur dann förderfähig, wenn die Fördersumme mindestens 25.000 Euro beträgt. Der Lenkungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

 

3. Antragsberechtigung

Folgende Rechtspersönlichkeiten können sich um eine Förderung bewerben:

  • Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie deren Zusammenschlüsse
  • Einzelpersonen

 

4. Finanzielle Leistungsfähigkeit der Projektträger

Es werden nur Projekte gefördert, die die Finanzierung der Ausgaben durch die Vorlage von Finanzierungsbestätigungen nachweisen. Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

 

5. Administrative und operationelle Leistungsfähigkeit der Projektträger

Es werden nur Projekte gefördert, bei denen die Projektträger über eine angemessene administrative und operationelle Leistungsfähigkeit zur Projektumsetzung verfügen.

 

6. Innovationswirkung der Projekte

Das Projekt muss sich einer grenzüberschreitenden Herausforderung im Programmgebiet stellen und damit einen neuen bzw. innovativen Ansatz dokumentieren. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten können Projekte auch abgelehnt werden, wenn im Programm oder Programmgebiet bereits vergleichbare oder ähnliche Projekte gefördert wurden bzw. werden oder zur Förderung konkret anstehen.

 

7. Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis

Gefördert werden nur Projekte, deren Kosten im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind. Bei Studien, Analysen und Konzepten ist insoweit auch auf die Umsetzungswahrscheinlichkeit des zu untersuchenden bzw. des zu beurteilenden Vorhabens zu achten.

 

8. Qualität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts

Entsprechend der Maßgabe von Art. 12 Abs. 2 und 4 VO (EU) Nr. 1299/2013 für die Auswahl eines Projektes sind im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen Projektpartnern folgende Kriterien einzuhalten: Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer ein EU-Mitgliedstaat ist, müssen im Rahmen ihres Projekts in jedem Fall auf folgende Arten zusammenarbeiten:

  • gemeinsame Entwicklung (z.B. regelmäßige Treffen zur Projektentwicklung; institutionalisierte, längerfristige Kontakte; gemeinsame Projekterarbeitung und/oder Zeitplanung) und
  • gemeinsame Umsetzung (z.B. abgestimmte Inhalte, Zeitpläne und Orte; keine Doppelgleisigkeiten; gemeinsame Betreibergesellschaft; gemischtes Gutachter-/Expertenteam; gemeinsame Studien; gemeinsames Management, Teilverantwortlichkeiten der Projektpartner; jeder Projektpartner übernimmt mindestens einen Aufgabenteil).

Darüber hinaus muss das Projekt über eine gemeinsame personelle Ausstattung
und/oder
eine gemeinsame Finanzierung verfügen:

  • gemeinsame personelle Ausstattung
    (z.B. alle Projektpartner setzen ihr Personal zur Erfüllung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs ein, um gemeinsam das Projektziel u.a. durch regelmäßigen Informationsaustausch zu erreichen; Projektpartner stellen extra Personal ein und finanzieren es gemeinsam)

und/oder

  • gemeinsame Finanzierung
    (z.B. alle Partner beteiligen sich an der Finanzierung des Projektes). Eine gemeinsame Finanzierung liegt auch dann vor, wenn eine grenzüberschreitende Einrichtung, die anhand eines gemeinsam festgelegten Finanzierungsschlüssels getragen wird, als alleiniger Finanzier des Projekts auftritt.

 

9. Übereinstimmung des Projekts mit öffentlichen Interessen / Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Gefördert werden nur Projekte, die im öffentlichen Interesse der am Programm beteiligten Länder und Kantone sind. Länderspezifische oder kantonale Strategien bzw. Konzepte sollten daher im Projekt Berücksichtigung finden. Das Interreg-Programm ist der politischen Neutralität verpflichtet, weswegen insbesondere Projekte politischer Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen nicht gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus dem Interreg V-Programm „Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein“ besteht.

 

10. Wirkung des Projekts muss im Programmgebiet zum Tragen kommen


a) Grundsatz:

Die Wirkung des Projekts muss im Programmgebiet zum Tragen kommen. Dies ist der Fall, wenn sich an einem Projekt Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern des Programmgebiets beteiligen, wovon mindestens ein Projektpartner seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben muss.


b) Ausnahmen:

aa) Projekte können auch in einem einzigen Land durchgeführt werden, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1299/2013).
bb) In begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde das gesamte Projekt oder Teile davon außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1299/2013):

(1) Das Projekt bedeutet Vorteile für das Programmgebiet;
(2) Der Gesamtbetrag der EU-Fördermittel für Projekte außerhalb des Programmgebiets übersteigt nicht 20% der EU-Fördermittel auf Programmebene;
(3) Die Verpflichtungen der Verwaltungs- und Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Projektes werden von den Behörden des Programms wahrgenommen.

 

11. Wirkung auf die grenzüberschreitende Integration

Es werden nur Projekte gefördert, von denen eine positive Wirkung auf eine bessere, grenzüberschreitende Integration im Programmgebiet ausgeht.

 

12. Beitrag zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Strukturen

Es werden nur Projekte gefördert, von denen eine positive Wirkung auf die Verfügbarkeit und Nutzung von grenzüberschreitenden Strukturen ausgeht.

 

13. Auswirkungen des Projekts auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung von Männern und Frauen

Projekte, die negative Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen haben oder Menschen z.B. aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, ihrer Religion oder Nationalität diskriminieren, werden nicht gefördert.

 

14. Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt

Projekte, von denen in einer Gesamtschau überwiegend negative Umweltwirkungen ausgehen, werden nicht gefördert.

15. Nachhaltigkeit des Projekts insgesamt

Es werden nur Projekte unterstützt, die sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung orientieren und im Einklang mit Art. 8 VO (EU) Nr. 1303/2013 sowie den nationalen Nachhaltigkeitsstrategien stehen.